Haus Troistorff | Satzung
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Satzung

des „Kunst- und Kulturvereins Haus Troistorff“

Präambel

Die Städteregion Aachen ist Eigentümerin des Hauses Troistorff, welches sich im historischen Stadtkern von Monschau/Eifel befindet. Dieses Haus wurde von dem Tuchfabrikanten Mathias Peter Wolfgang Troistorff (1737-1784) und seiner Ehefrau Magdalena Catharina, geb. Böcking (1742-1812) gebaut. Dem Kunst- und Kulturverein Haus Troistorff wird dieses Haus vertraglich zur weiteren Nutzung übertragen. Ziel dieses Vereins ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur sowie der geschichtlichen Bildung in der Städteregion Aachen unter Nutzung der Möglichkeiten des stadtbildprägenden Gebäudes Haus Troistorff.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  • Der Verein führt den Namen „Kunst- und Kulturverein Haus Troistorff“.
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter der Nummer 80 337 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Monschau.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, der historischen Bildung in der Städteregion Aachen und die Durchführung entsprechender Veranstaltungen sowie die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und die Förderung der Denkmalpflege. Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit und Begegnung auf kulturellem Gebiet innerhalb der Euregio Maas-Rhein durch entsprechende Veranstaltungen. Diese Zwecke entsprechen damit in besonderer Weise der Ziffer 5 des Katalogs der anerkannten Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO).
  • Der Satzungszweck wird insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Veröffentlichungen und Ausstellungen verwirklicht.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sitzungsgelder werden nicht gezahlt.
  • Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Erträgnissen aus Sammlungen und Werbeaktionen sowie aus sonstigen Zuwendungen.
  • Den durch den Verein Begünstigten stehen aufgrund dieser Satzung Rechtsansprüche auf Leistungen des Vereins nicht zu.
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Abschluss des Kalenderjahres einzuhalten,
    b) durch Ausschluss aus dem Verein,
    c) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum Jahresanfang im Voraus fällig. Die Höhe des jährlichen Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Darüber hinausgehende Zahlungen gelten als Spenden.
§ 4 Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich, oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, mittels einfachem Brief einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    3. die Wahl vom Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
    4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
    5. die Entlastung des Vorstandes,
    6. die Änderung der Satzung,
    7. die Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
    8. die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder und
    9. die Auflösung des Vereins.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit ¾ -Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung gemäß § 5 Nummer 1 zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist jeweils der Kandidat gewählt, der die meisten JA-Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche relative Mehrheit, wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchgeführt.
    Wählbar sind nur Kandidaten, für die ein Wahlvorschlag spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung beim Verein schriftlich eingereicht wurde. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Frist hinzuweisen.
  • Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung der Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 6 Der Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus:
      1.1) dem geschäftsführenden Vorstand mit
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Geschäftsführer,
    4. dem Schatzmeister und
      1.2) den weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Zahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestimmt werden kann (erweiterter Vorstand).

    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder des Vorstandes für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine jährliche angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
    Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die unter Ziffer 6.1.1.1 genannten Mitglieder. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  • Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er hat die Verwaltung der Mittel des Vereins im Sinne des in § 2 dieser Satzung genannten Vereinszweckes vorzunehmen, wobei ihm jede diesen Zwecken dienende Verwendung freigestellt ist.
  • Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern.
    Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 7 Beirat
  • Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Beiräte zu bestellen. Diese unterstützen den Vorstand und engagieren sich in der zeitnahen Verwirklichung des Vereinszweckes nach § 2 Nr. 2 und Nr. 3 dieser Satzung.
  • Über die Aufnahme in den Beirat entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme in den Beirat wird zeitgleich die Mitgliedschaft in den Verein begründet.
  • Die Mitglieder des Beirates sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
  • Die Mitgliedschaft im Beirat endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstandsvorsitzenden,
    2. durch Ausschluss aus dem Verein,
    3. mit dem Tod des Mitglieds.
§ 8 Datenschutz
  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  • Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  • Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Städteregion Aachen als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem Satzungszweck zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
    • Die Satzung wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister wirksam.

 

    Monschau, den 30.11.2019